Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
92.068 |
Geldwäscherei.
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von deliktischen Vermögenswerten. Abkommen |
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Blanchiment,
dépistage, saisie et confiscation du produit du crime. Convention |
Botschaft: 19.08.1992 (BBl VI, 9 / FF VI, 8)
Ausgangslage
Die bestehenden internationalen Instrumente, namentlich das
Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, erfassen die Einziehung
von Deliktserträgen nur unvollkommen. Ein neues Übereinkommen, das sich speziell diesem
Problem und der verwandten Thematik der Geldwäscherei widmet, ist unter aktiver Mitarbeit
der Schweiz vom Europarat ausgearbeitet worden. Es fügt sich nahtlos in die Reihe
weiterer Dokumente wie das Uno-Betäubungsmittelübereinkommen von 1988, aber auch die
Empfehlungen der Financial Action Task Force von 1990 ein.
Das Übereinkommen definiert in einem ersten Teil einen
nationalen Mindeststandard bezüglich Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung. Weiter
werden die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Straftatbeständen gegen die Geldwäscherei
verpflichtet. Darauf aufbauend stellt das Übereinkommen die internationale Zusammenarbeit
auf der Ebene der Ermittlung, der vorläufigen Sicherung (Beschlagnahme) und der
definitiven Einziehung sicher.
Unter der Voraussetzung, dass die Schweiz bei der
Ratifikation die vorgesehenen Vorbehalte anbringt, vermag unser geltendes Recht den
Anforderungen des Übereinkommens zu genügen.
Verhandlungen
SR |
10.12.1992 |
AB 1992, 1229 |
NR |
02.03.1993 |
AB 1993, 49 |
Beide Kammern stimmten der Ratifikation zu.
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